TPD Endlich Klarheit

Die EU-Tabakproduktrichtlinie wird ab 20. Mai diesen Jahres gemäß den Brüsseler Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Für Deutschland heißt die Formel allerdings eins zu eins plus X. Dabei steht X für weitere Verschärfungen, die die Bundesregierung noch obendrauf gepackt hat.

Montag, 29. Februar 2016 - Tabak
Ulrike Pütthoff
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Das Positive vorweg: Die Bundesregierung hat es nach gut eineinhalb Jahren endlich geschafft, die TabakproduktRichtlinie 2 der EU in deutsches Recht umzuwandeln. Das Negative: Die Entscheidung fiel erst am 16. Dezember 2015 und damit für die Branche viel zu spät, um noch fach- und sachgerecht bis Mai 2016 reagieren zu können. Nun soll sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Verlängerung der Umsetzungsfrist um 15 Monate einsetzen.

Außerdem hat der Gesetzgeber die Daumenschrauben noch etwas enger gezogen, als es die Kollegen aus Brüssel geplant hatten. Es bleibt zu hoffen, dass sich daraus keine Nachteile für den internationalen Wettbewerbsmarkt ergeben. Der amtliche Name der TPD 2 ist genauso ein Moloch wie ihre Inhalte: Hinter der „Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG“ steckt ein tiefes Eingreifen in die Rechte von Unternehmen zur Vermarktung eines legalen Produktes. Außerdem sieht der deutsche Zigarettenverband darin eine Bevormundung der Verbraucher in bislang noch nicht dagewesener Weise.

Die Tabakprodukte-Richtlinie enthält folgende wesentliche Regelungen:

  1. Zwei Drittel der Vorder- und Rückseite von Zigaretten- und Drehtabak-Verpackungen muss für kombinierte Text- und Bild-Warnhinweise reserviert sein.
  2. Regelungen zu Zusatz-stoffen für Tabakerzeugnisse werden EU-weit einheitlich getroffen.
  3. Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen werden verboten, und zwar dann, wenn sie ein charakteristisches Aroma haben, Aromastoffe oder Merkmale aufweisen, die den Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verlängern, oder wenn die Filter, das Papier oder die Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten.
  4. Die Packungsgestaltung muss bestimmten Kriterien entsprechen. Eine Zigarettenpackung muss zum Beispiel quaderförmig sein.
  5. Ebenso werden die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit und zum Sicherheitsmerkmal (Gewährleistung der Fälschungssicherheit, z. B. Steuerzeichen) für Tabakerzeugnisse festgelegt.
  6. Ungeachtet des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 8. Februar, wonach E-Zigaretten vorerst nicht verkauft werden dürfen, stellt die TPD 2 Anforderungen an die Produktsicherheit für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Hinsichtlich der Werbebeschränkungen gilt gleiches wie bei den Tabakerzeugnissen.

Darüber hinaus wird es in Deutschland ab Mai verboten sein, Samplings für Zigaretten und Feinschnitt zu Werbezwecken zu verteilen. Auch sind ab dann jene Mentholzusätze untersagt, die die Packungs-Inlays mit Menthol versetzt. Für Zigarren, Zigarillos und Pfeiffentabake soll es lediglich größere Textwarnhinweise auf und in den Packungen geben. Neuartige Tabakprodukte bedürfen künftig einer Zulassung.