Vending-Verband BDV Automatenbecher mit Verpflichtung zum dualen System

Künftig ist "entweder der Hersteller oder der Großhändler oder der Operator verpflichtet, über die von ihm in Verkehr gebrachten Bechermengen Lizenzverträge mit einem dualen System abzuschließen und die Lizenzentgelte zu bezahlen.“ Das meldet der Bundesverband der Deutschen Vending Automatenwirtschaft (BDV), mit Bezug auf den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 22.Januar 2021“, der dem Bundesrat

Dienstag, 02. März 2021 - Verpackung
Hans Jürgen Krone

zur Entscheidung und der EU-Kommission zur Notifizierung vorliegt. Hersteller – das seien nicht nur die Hersteller und Importeure von Bechern und verpackten Waren, sondern dazu zählten auch Unternehmen, die Becher und sonstige Serviceverpackungen füllten und zusammen mit der Ware in den Verkehr brächten, also – bezogen auf Getränkebecher in Automaten - auch Operator -  dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß Paragraph 1 Satz 1 VerpackG an einem (dualen) System beteiligt haben.
 
Gemäß Paragraph 7 Abs. 2  des Verpackungsgesetzes könne zwar weiterhin ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen (also auch ein Operator) von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten ungefüllten Serviceverpackungen an einem System beteiligen, doch soll er (also auch ein Operator) gemäß  Paragraph 7 Absatz. 2 Satz 3 Verpackackungsgesetzt verpflichtet sein, sich gemäß Paragraph 9 Verpackackungsgesetzt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister („LUCID“) registrieren zu lassen.