Urteil Lieferdienste müssen Kurieren Fahrrad und Handy stellen

Ein Fahrrad und ein Mobiltelefon gehören zu Grundausstattung eines Fahrradkuriers und müssen diesen von Ihren Arbeitgebern, den E-Food-Lieferdiensten zu Verfügung gestellt werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Vertraglich vereinbarte Ausnahmen sind demnach zwar möglich.

Donnerstag, 11. November 2021 - E-Food
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Wenn diese aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben werden, müssen Kuriere einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Nutzung ihres eigenen Fahrrads und Handys bekommen. Das Bundesarbeitsgericht folgt damit einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom März.

Geklagt hatte ein Fahrradkurier, der seine Aufträge per Smartphone-App erhielt und pro gearbeiteter Stunde 25 Cent Reparaturpauschale für sein Fahrrad gutgeschrieben bekam. Einlösen konnte er diese jedoch nur bei einem festgeschriebenen Vertragspartner. Diese Regelung wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags getroffen. Der Kurier klagte darauf, ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon zu bekommen. Der Arbeitgeber wollte die Klage abweisen und argumentierte, dass Fahrer ohnehin ein Fahrrad und ein Handy besäßen und durch die eigene Nutzung nicht übermäßig belastet würden.