Shop-Betreiber und die Fußballweltmeiserschaft Die WM richtig nutzen - WM mit Leckerland

Shop-Betreiber sollten sich genauso sorgfältig auf die Fußball-Weltmeisterschaft vorbereiten wie die Sportler. Schließlich könnten attraktive Zusatzumsätze mit Bier und Snacks winken. Außerdem kann man einiges für die Kundenbindung tun.

Mittwoch, 14. Mai 2014 - Kleinfläche
Hans-Jürgen Krone
Artikelbild Die WM richtig nutzen - WM mit Leckerland
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WM mit Leckerland

Im WM-Zeitraum hat der Fachgroßhändler einige besondere Snacks mit brasilianischer Note im Angebot, so beispielsweise Erdnüsse oder Chips. Erfrischende Getränke wie Bier dürfen natürlich nicht fehlen: Aber auch bei alkoholfreien Getränken bleibt der brasilianische Geschmack nicht auf der Strecke. Lekkerland bietet mit „Guaraná Antarctica“, ein in Brasilien äußerst beliebtes, koffeinhaltiges Getränk, das zudem der offizielle Sponsor der brasilianischen Nationalmannschaft ist, an. Ein weiterer erfrischender Hit ist das „Sunny White Beach Kokoswasser“, mit und ohne Ananas-Note.

Live-Übertragungen

Diejenigen Shop-Betreiber, die in ihrer Gastronomie vom 12. Juni bis 13. Juli 2014 ihren Gästen eine Live-Übertragung der Spiele anbieten wollen, müssen einige Dinge beachten:

„Runter vom Sofa, rein in die Gastronomie – zum mitfiebern, diskutieren und gemeinsam feiern“, heißt das Motto, das der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Dehoga anlässlich der kommenden Fußballweltmeisterschaft ausgegeben hat. Er hat dafür in einem Merkblatt die wichtigsten Voraussetzungen zusammengetragen, die dabei zu beachten sind. Darin heißt es unter anderem, dass die TV-Übertragungsrechte für die WM 2014 zwar bei der FIFA liegen. diese aber laut „FIFA-Reglement für Public-Viewing-Veranstaltungen“ die Fußballübertragungen in Gastronomie und Hotellerie nicht als gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen ansehe. Für diese Fernseh-Übertragungen müssten daher grundsätzlich weder eine Gebühr bezahlt, noch eine Lizenz beantragt werden, so der Dehoga.

Ob diese Regelung deshalb allerdings nur für Shops mit Gaststättenkonzession gilt, ist im Einzelfall zu klären.

Weitere Voraussetzungen für alle Gastronomen sind laut Dehoga auch, dass unter anderem kein direktes oder indirektes Eintrittsgeld für die TV-Übertragung erhoben wird. So ist beispielsweise ein Verzehrzwang bei dieser Gelegenheit nicht erlaubt. Außerdem dürfen bei diesen eigenen Events keine Sponsorenrechte genutzt oder Sponsoren eingebunden werden.

Fotos: Shutterstock, Fotolia

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