Verhaltenskodex Benimm-Regeln

Die Vorsitzenden der Verbände der Mineralölgesellschaften und Tankstellenbetreiber haben einen Verhaltenskodex für das Tankstellengeschäft unterzeichnet. Wir sprachen mit dem Geschäftsführer des Zentralverbandes des Tankstellengewerbes (ZTG), Jürgen Ziegner, über den Verhaltenskodex.

Dienstag, 14. Juli 2015 - Tankstelle
Martin Eschbach
Artikelbild Benimm-Regeln

Herr Ziegner, wer hatte die Idee zu einem solchen Kodex?

Wir hatten innerhalb des ZTG bereits Anfang 2014 darüber nachgedacht, wie ein solcher Verhaltenskodex oder Code of Conduct, den es in anderen Branchen bereits gab, für einen faireren Ausgleich zwischen den Interessen der Tankstellenbetreiber und der Tankstellengesellschaften sorgen könnte. Der für den Oktober 2014 angesetzte so genannte Tankstellengipfel erschien unserer Mitgliederversammlung die richtige Plattform zu sein, um einen entsprechenden Vorschlag an das Ministerium zu beschließen und zu veröffentlichen. Bundeswirtschaftsminister Gabriel griff diesen Vorschlag dann während des Gesprächstermins auf und gab der Versammlung die Erstellung eines Kodex als Aufgabe mit.

Profitiert auch das Shop-Geschäft von der Regelung?

Hier muss erwähnt werden, dass das Kartellamt in diversen Besprechungen verdeutlicht hat, dass Regelungen, die die Vertragsbedingungen selbst betreffen, für kartellrechtlich unzulässig erachtet werden. Damit waren jegliche Regelungen tabu, die beispielsweise die Einstandszahlungen, den Handelsvertreterausgleichsanspruch und auch die Konditionen für die Belieferung mit Shopartikeln betrafen. Zu erreichen war jedoch die Regelung, dass die Tankstellengesellschaft nur solche Lieferanten vorgeben oder empfehlen soll, die dem Tankstellenpächter die Waren und Leistungen zu marktgerechten Konditionen anbieten. Dies wird in Zukunft Gesellschaften in Erklärungsnot bringen, deren Lieferanten signifikant höhere Preise verlangen als diejenigen anderer Gesellschaften – zumal dann, wenn die Lieferanten identisch sind.

Welche Vorteile hat der Pächter durch den Verhaltenskodex konkret?

Neben den jetzt geregelten Informationspflichten konnte in dem Kodex einvernehmlich festgehalten werden, dass das Ziel der gemeinsamen Geschäftsplanung ein angemessenes, existenzsicherndes Einkommen des Pächters der Tankstelle ist. Diese Aussage war in der Vergangenheit keineswegs selbstverständlich und bietet jetzt die Möglichkeit einer Einzelfallüberprüfung, wobei künftig auch die noch einzurichtende gemeinsame außergerichtliche Schiedsstelle genutzt werden kann.

Ein weiterer Vorteil ist, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses eine aktive Unterstützung des ausscheidenden Betreibers durch die Mineralölgesellschaft erfolgen soll. Das betrifft insbesondere die Übertragung der von dem Betreiber während der Vertragslaufzeit angeschafften Investitionsgüter wie auch der Shopartikel, die von dem Nachfolger weiter vertrieben werden können.

Und schließlich profitieren auch Eigentümer vom Kodex. So ist dezidiert geregelt, wie die Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu handhaben ist.

Gibt es Punkte aus dem Kodex, die bereits umgesetzt sind?

Ja, beispielsweise überreichen die ersten Gesellschaften Neupächtern bereits schriftliche Geschäftspläne und protokollieren die zuvor geführten Gespräche sowie die erteilten Informationen. Von einer Gesellschaft ist uns ein Rundbrief an ihre Partner bekannt, im dem diese mitteilt, welche Daten sie aus dem Kassensystem zieht und welche weiteren Daten sie speichert.

Besteht nicht die Gefahr, dass die Einhaltung der einzelnen Punkte innerhalb der Mineralölgesellschaften unterschiedlich gehandhabt wird?

Die wird es sicherlich in einigen Bereichen geben. Für eine wirkliche Beurteilung ist es noch zu früh, da in einigen Gesellschaften derzeit noch der Außendienst in Bezug auf die Handhabung der im Verhaltenskodex geregelten Punkte informiert und, wie wir hören, bei einigen Gesellschaften auch geschult wird.