Einweg-Trinkhalme aus Plastik Zoll stellt ganz heiße Ware sicher

Das Zollamt Hamburg im Rahmen von routinemäßigen Beschaumaßnahmen 1.496.750 Strohhalme aus Plastik sichergestellt. Die Waren seien per Schiff aus China und Taiwan gekommen und für den deutschen Markt bestimmt. Seit Anfang Juli 2021 ist die die Einfuhr von Trinkhalmen aus Kunststoff generell verboten.

Freitag, 05. November 2021 - Foodservice
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Artikelbild Zoll stellt ganz heiße Ware sicher
Bildquelle: Zoll

In Abstimmung mit dem Bezirksamt Hamburg Mitte, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, als bezirklich zuständige Marktüberwachungsbehörde seien die Trinkhalme der Wiederausfuhr oder der Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung zuzuführen, saht das Zollamt.

Seit dem 3. Juli 2021 gelten in Deutschland die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung (EWK-VerbotsV) und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung (EWKKennzV). Hiernach ist das Inverkehrbringen unter anderem von Einwegbesteck und -geschirr aus Plastik sowie Trinkhalmen aus Kunststoff generell verboten. Wegwerfprodukte aus Kunststoff wie unter anderem bestimmte Hygieneartikel und Wegwerfgetränkebecher müssen dagegen eine entsprechende Kennzeichnung enthalten, damit diese in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Der Zoll wirkt im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern bei der Überwachung der Einhaltung der geltenden Produktsicherheitsvorschriften mit. Entstehen bei der Abfertigung Zweifel, ob eine angemeldete Ware den in der EU geltenden Vorschriften entspricht o-der ein erforderliches Konformitätsverfahren durchlaufen wurde, so informiert der Zoll die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die bevorstehende Einfuhr und führt deren Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit herbei. Das Zollamt ist an diese Entscheidung gebunden und darf nur zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, wenn die Marktüberwachungsbehörde dem zustimmt.